Obwohl auf den ersten Blick die Unterschiede kaum sichtbar sind, weil die Betroffen sitzen in beiden Fällen rund um die Uhr hinter Gittern. Sie haben ebenfalls keine Möglichkeit, sich frei zu bewegen, wie andere Einwohner des Landes. Der eigentliche Unterschied besteht hier also darin, ob der Gefangene bereits beurteilt worden ist oder bisher noch nicht.
Besonderheiten der Untersuchungshaft
Die Verdächtigten, die sich in der Untersuchungshaft befindet, sind noch nicht verurteilt worden. Wenn ein Haftgrund vorliegt und der Betroffene verdächtigt ist, dass er eine Straftat begangen hat, wird er in der Untersuchungshaft geschlossen. Verdunkelungsgefahr, Fluchtgefahr und ebenfalls die Schwere der Tat sind die häufigsten Gründe für eine U-Haft. Grundsätzlich wird sie auch nicht als vorweggenommene Strafe behandelt, sondern man kann sie als Unschuldsvermutung betrachten. Hier hat das Oberlandesgericht nach spätestens sechs Monaten festzustellen, ob die Untersuchungshaft laut allen Vorschriften vorgenommen wurde und eventuell noch verlängert werden sollte.
Besonderheiten der Strafanstalt (auch Strafhaft genannt)
Hier sind keine Verdächtigten mehr anwesend. In der Strafanstalt befinden sich die Verbrecher, die bereits rechtkräftig wegen der Straftat durch ein Gericht verurteilt worden sind. Solche Straftat wird grundsätzlich durch einen Justizvollzugangestellten vollstreckt. Die Strafe hat auch zum Ziel, die Gefangenen resozialisieren zu lassen. Die Anstalten werden hier geteilt. Man kann somit mit Abteilungen rechnen und auf Strafanstalten für Frauen oder Gewalttäter stoßen. Das sollte ebenfalls nicht wundern, weil obwohl die Personen verurteilt worden sind, müssen sie im Gefängnis auch gesichert werden und die Mitarbeiter der Strafanstalt sind für das Leben und die Gesundheit der Gefangenen verantwortlich. Der Aufenthalt wird auf die im gerichtlichen Urteil genannte Freiheitsstrafe eingeschränkt und danach kann man die Anstalt verlassen.