Was ist der von Abzügen freie Betrag (wenn das Geld an den Gefangenen geschickt wird)?

18.05.2020

Diese Frage lässt sich nicht so einfach beantwortet, alles hängt davon ab, wie lange sich der Gefangene im Gefängnis befindet und wie viel Geld für die Zukunft nach der Strafe beiseite liegt. Das Geld der Inhaftierten wird grundsätzlich in vier Gruppen geteilt: Haus-, Überbrückungs-, Eigen- und Sondergeld. Lediglich drei Siebtel des monatlichen Geldes stehen den Häftlingen als Hausgeld zur Verfügung. Dafür können sie weitere Nahrungsmittel kaufen oder das Geld für beispielsweise Fernseher ausgeben. Das kann der Gefangene natürlich selber entscheiden. 

Was passiert mit dem Rest des Geldes?

Die vier Siebtel der Summe, die dem Häftling zur Verfügung steht, werden dem sogenannten Überbrückungsgeld zugewiesen. Dieses Geld wird für den Gefangenen gesammelt, sodass er erste vier Wochen überleben kann, nachdem er das Gefängnis verlässt. Diese Summe darf nicht weniger, als das Vierfache des Regelsatzes in der Sozialhilfe betragen, was natürlich gesetzlich bestimmt wird. Falls solche Summe gesammelt wird, können sie dann auf vier Siebtel aus dem Lohn rechnen. Dies wird Eigengeld genannt. Dazu wird das berechnet, was der Gefangene mit sich nach der Ankunft hatte und ebenfalls die Überweisungen von der Familie oder Bekannten und Freunden. Das Eigengeld, das daraus entsteht, darf aber nur dann frei ausgegeben werden, wenn die verlangte Summe auf dem Überbrückungsgeldkonto erreicht wurde. 

Sollte es nicht der Fall sein, dann wird das Eigengeld diesem Konto zugewiesen. Das Geld der Gefangenen wird also sorgfältig gesichert, dass die Häftlinge die Möglichkeit bekommen, nach der Strafe einen Anfang zu haben und danach eigenes Leben ordentlich einzuplanen. Die Gefangenen können sich eventuell noch das sogenannte Sondergeld einzahlen lassen. Dieses darf aber grundsätzlich für konkrete Maßnahmen ausgegeben werden und man kann es daher nicht als eigenes Geld so wirklich betrachten. Oft muss man auch die Einzahlung des Sondergeldes mit der Justizvollzuganstalt vereinbaren. In der Regel dürfen die Gefangenen von 60 bis 150 Euro Überweisung im Monat bekommen. Dieser Betrag variiert, je nachdem, in welcher Untersuchungshaft bzw. Strafhaft sich der Häftling befindet.

Siehe auch

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